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Anteilseigner ist Mitbesitzer - keinesfalls Darlehensgeber

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und hierbei Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Abschnitte behandeln die Aktien deutscher Gesellschaften. Die Rechte, über die Sie als Aktienbesitzer einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, konstituieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Staates.

Anteilseigner ist Mitbesitzer - keinesfalls Darlehensgeber
Als Besitzer einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Gläubiger, statt dessen Mitinhaber der Gesellschaft, welche die Aktien ausgibt. Daraus entspringen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, indessen weiters Pflichten. Darunter ist gerade die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu akzeptieren; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert zuzüglich gegebenenfalls ein Aufgeld (Aufschlag), eingeschränkt. Nebenverpflichtungen sind bei dezidierten Aktienarten möglich; sie müssen hierbei in der Aktienurkunde im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Dividenden und Aufwertungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Ertragsquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Kurserlöse. Die Aktie ist freilich ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationsgewinne noch - überwiegend - Dividenden garantiert werden. Erfolgt dennoch eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen insgesamt ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten bestehen für die auflegende Firma vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Abbildung des Unternehmensanteils (Nennbetrag/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung betreffend der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und relativier ggf. die ständige freie Handelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.

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