Aktie ist keinesfalls gleich Aktie:

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktienbesitzers an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Anteilseigner wird Teilhaber am Aktienkapital und hierdurch Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Passagen behandeln die Aktien deutscher Institutionen. Die Rechte, über die Sie als Teilhaber einer fremdländischen Aktiengesellschaft verfügen, bestimmen sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Nationalstaates.

Aktionär ist Teilhaber - nicht Geldgeber
Als Eigner einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Papier - Darlehensgeber, stattdessen Mitinhaber der Firma, die die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, indessen ebenso Pflichten. Darunter ist gerade die Verpflichtung zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu begreifen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert zuzüglich gegebenenfalls ein Aufgeld (Aufschlag), eingeschränkt. Nebenverbindlichkeiten sind bei determinierten Aktienarten möglich; sie müssen sodann in der Aktienurkunde im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Valorisierungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenauszahlungen, zum anderen Quotationserlöse. Die Aktie ist freilich ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationserlöse noch - grundsätzlich - Dividenden zugesichert werden. Erfolgt indes eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen in der Gesamtheit ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf bringende Einrichtung vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Präsentation des Unternehmensanteils (Ausgabebetrag/Stückaktien) sowie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung hinsichtlich der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und restringier ggf. die fortwährende freie Verhandelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.