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Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und dabei Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Textabschnitte behandeln die Aktien deutscher Unternehmen. Die Rechte, über welche Sie als Aktienbesitzer einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Nationalstaates.

Teilhaber ist Teilhaber - nicht Kreditor
Als Eigner einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Geldgeber, stattdessen Mitinhaber der Organisation, welche die Aktien ausgibt. Daraus führen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, jedoch zudem Pflichten. Darunter ist vornehmlich die Verbindlichkeit zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), eingeschränkt. Nebenpflichten sind bei bestimmten Aktienarten möglich; sie müssen demzufolge in der Aktienurkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Gewinnanteile und Aufwertungen
Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Börsenkursgewinne. Die Aktie ist dennoch ein Wagnispapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsennotierungsprofite noch - generell - Dividenden garantiert werden. Erfolgt dennoch eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen prinzipiell ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Formgebungsmöglichkeiten existieren für die ausgebende Firma vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Beschreibung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung hinsichtlich der Übertragbarkeit determiniert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und schmäler ggf. die konstante freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.

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