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Deutsche Kapitalanlagegesellschaften: Investitionsanteilscheine

Investitionsfonds werden in der BRD von inländischen und fremdstaatlichen Investitiongesellschaften offeriert:

Deutsche Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)
werden determiniert durch das Investmentgesetz (InvG). Zur Initiation des Geschäfts bedürfen sie einer Autorisation vermittels der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

welche auch die Compliance der legalen Richtlinien und der Kontraktbedingungen beaufsichtigt. Kapitalanlagegesellschaften werden zumeist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nachgegangen; ausführbar ist auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Trennung von eigenem Besitz und Sondervermögen: Wenn Sie als Anleger Investitionsanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erstehen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Fonds (Investitionfonds) zugeführt, welches von der Geldanlageorganisation verwaltet wird. Das Sondervermögen muss vom eigenen Eigentum der Gesellschaft einzeln gehalten werden und haftet nicht für Außenstände der Geldanlagegesellschaft. Solche strikte Abgrenzung dient im Besonderen der Protektion der Finanziers vor Verlust ihrer Gelder vermöge Forderungen Dritter vis-à-vis der Kapitalanlagegesellschaft.

Investitionsaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Erwerbung von Aktien von Investitionsaktiengesellschaften. Satzungsgetreu determinierter Unternehmensgegenstand solcher Gesellschaften ist die Disposition und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens getreu der Norm der Fährnismischung. Ebenfalls für sie hat Investmentgesetz Validität.

Ausländische Investitionsgesellschaften
mögen wie deutsche Investitionsgesellschaften organisiert sein (wie Tochterfirmen deutscher Kreditinstitute in Luxemburg). Es sind aber vielerorts ebenfalls andere Formen üblich. Zufolge des Herkunftslandes mögen große Differenzen in der legalen Prämisse und der Rechtskonstruktion bestehen.

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