Anordnungen des Kapitalanlagegesetzes

Investmentanteilscheine
Bundesdeutsche Festsetzungen für landfremde Investmentgesellschaften am bundesdeutschen Handelszentrum
Fremdstaatliche Investitiongesellschaften, welche Produkte in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertreiben, unterliegen besonderen Anordnungen des Kapitalanlagegesetzes. Sie mögen die Absicht zum öffentlichen Sales ihrer Produkte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin in Papierform anzeigen und

zusätzliche organisatorische und rechtliche Vorbedingungen entsprechen. Exemplarisch sollen das Fondskapital von einer Verwahrende Bank verwahrt sowie ein oder mehrere inländische Kreditinstitute als Zahlstellen bekanntgegeben werden, über welche von den Anteilseigentümern geleistete oder für die Anteilseigentümer bestimmte Zahlungen geleitet werden können. Definitiv hat als Sicherheitfür die Investoren die BaFin die Befolgung der spezifischen bundesdeutschen Richtlinien und Bedingungen durch die fremdländische Investmentgesellschaft zu überprüfen.

Offene und geschlossene Investitionfonds

Offene Investmentfonds: Bei offenen Investitionsfonds ist die Anzahl der Anteile, und dadurch der Teilhaber, a priori unbestimmt. Die Fondsgesellschaft begibt, je nach Bedürfnis, neue Anteile ebenso wie ausgegebene Anteile zurückgenommen serden.

Bei den in der BRD aufgelegten InvestmentFonds handelt es sich grundsätzlich um offene Fonds. Von einem offenen Fonds können an und für sich fortlaufend neue Anteile gekauft werden. Die Fondseinrichtung hat gleichwohl die Opportunität, die Auflage von Fondsanteilen fallweise zu beschränken, zeitweise anzuhalten oder ultimativ einzustellen.

Im Zusammenhang der vertraglichen Voraussetzungen ist die Institution verpflichtet, Anteilscheine auf Kosten des Fondsvermögens zum jeweiligen offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Angesichts dessen ist für den Investor die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen weitgehend gewährleistet. Investmentanteilscheine werden meistens ebenfalls an der Wertpapierbörse gehandelt.