Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Sachverhalte der Börsennotierung

Informationsersuchen landfremder Aktiengesellschaften
Irrelevant, ob ausländische Wertpapiere von der Institution im Inland oder im Ausland gekauft, abgestoßen oder asserviert werden: Die fremdländischen Papiere unterliegen der Rechtsordnung des Staates, in dem die Akquisition, die Veräußerung wie auch die Verwahrung stattfindet. Ebenso die Rechte und Pflichten wie ebenfalls die des Geldinstitutes determinieren sich daher gemäß der dortigen Rechtsstruktur,

die genauso die Notifikation des Eignernamens vorsehen mag. So sind z. B. Aktiengesellschaften des Öfteren autorisiert oder selbst verpflichtet, über ihre Teilhaber Informationen einzuholen. Desgleichen gilt ebenso regelmäßig für landfremde Kapitalmarktkuratorien, Aktienbörsen wie auch andere zur Überwachung des Geldmarktes autorisierte Stellen. Beweggründe jener Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind bspw. Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Sachverhalte der Börsennotierungs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich dieserfalls um Gegebenheiten, wie sie nicht zuletzt in Europa und der Bundesrepublik Deutschland auf Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu adressieren sind. Soweit  das depotführende Geldinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsherausgabe bei Bekanntgabe des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener unterrichtet.

Fährnis der Eigenverwahrung
Für den Fall, dass Wertpapiere in Eigenverwahrung verwahrtwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Fall des Verlustes dieser Urkunden, z. B. durch Brand oder Raub, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Appellsverfahren lanciert werden muss, welches beträchtliche Kosten bewirken kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Maßnahmen bis zur interimistischen Ausstellung etliche Jahre währen.